Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.06.2019

Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2019 - 4 StR 329/19   

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https://dejure.org/2019,40046
BGH, 10.10.2019 - 4 StR 329/19 (https://dejure.org/2019,40046)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2019 - 4 StR 329/19 (https://dejure.org/2019,40046)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 4 StR 329/19 (https://dejure.org/2019,40046)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 29a BtMG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen: gleichzeitiger Besitz bereits abgeernteten Pflanzenmaterials mit noch im Wachstum befindlichen Pflanzen; gleichzeitiger Besitz verschiedener Betäubungsmittelmengen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 82
  • StV 2020, 370 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 10.10.2019 - 4 StR 329/19
    "...Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass gesonderte Anbauvorgänge grundsätzlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten sind (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18, BeckRS 2019, 5128, Rn. 14 mwN).

    Zwar hat grundsätzlich der gleichzeitige Besitz bereits abgeernteten Blütenmaterials und noch im Wachstum befindlicher Cannabispflanzen allein nicht die Kraft, getrennte Handelstätigkeiten zur Tateinheit zu verbinden (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18, BeckRS 2019, 5128, Rn. 14; BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BeckRS 2015, 8389, Rn. 10).

  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 95/18

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit;

    Auszug aus BGH, 10.10.2019 - 4 StR 329/19
    Anders läge es nur dann, wenn - was vorliegend nicht der Fall war - die verschiedenen Handelsmengen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammengeführt werden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18, BeckRS 2018, 22775, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BeckRS 2011, 19180, Rn. 5).

    Jedoch liegt Tateinheit dann vor, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und - etwa aufgrund eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs - die Wertung rechtfertigt, dass die Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18, BeckRS 2018, 22775, Rn. 6).

  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit;

    Auszug aus BGH, 10.10.2019 - 4 StR 329/19
    Anders läge es nur dann, wenn - was vorliegend nicht der Fall war - die verschiedenen Handelsmengen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammengeführt werden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18, BeckRS 2018, 22775, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BeckRS 2011, 19180, Rn. 5).
  • BGH, 19.02.2015 - 3 StR 546/14

    Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat bei

    Auszug aus BGH, 10.10.2019 - 4 StR 329/19
    Zwar hat grundsätzlich der gleichzeitige Besitz bereits abgeernteten Blütenmaterials und noch im Wachstum befindlicher Cannabispflanzen allein nicht die Kraft, getrennte Handelstätigkeiten zur Tateinheit zu verbinden (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18, BeckRS 2019, 5128, Rn. 14; BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BeckRS 2015, 8389, Rn. 10).
  • BGH, 02.11.2022 - 6 StR 239/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkurrenzrechtliche

    Denn der bloße gleichzeitige Besitz der bereits abgeernteten, zum Verkauf bei Erreichen einer entsprechenden Menge bereitliegenden Blüten einerseits und der noch auf dem Halm befindlichen Blüten hat nicht die Kraft, die getrennten Handelstätigkeiten zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, aaO; 10 11 12 Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18, aaO; vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18, NStZ 2019, 414, 415; vom 10. Oktober 2019 - 4 StR 329/19, NStZ-RR 2020, 82, 83).
  • BGH, 18.04.2023 - 3 StR 30/23

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit bei sich

    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18; NStZ 2020, 42; BGH NStZ-RR 2020, 82; Beschluss vom 30. Juni 2020 - 6 StR 162/20; NStZ 2020, 227; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 55. Ed. 1.11.2022, StGB § 52 Rn. 36.1; BeckOK BtMG/Becker, 17. Ed. 15.12.2022, BtMG § 29 Rn. 132 mwN).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Etwas anderes gilt aber, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.10.2019 - 4 StR 329/19; vom 05.06.2019 - 2 StR 287/18 vom 05.03.2019 - 3 StR 552/18; und vom 28.05.2018 - 3 StR 95/18).
  • BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (teilidentische

    Dass das Landgericht trotz der unterschiedlichen Aufbewahrungszwecke - das Bunkern für einen Unbekannten erfüllt zugleich den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - ohne nähere Ausführungen zur Art und Weise der Besitzausübung (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 4 StR 329/19, NStZ-RR 2020, 82, 83 mwN) auch insoweit von tateinheitlichem Besitz ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2019 - 1 StR 81/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22937
BGH, 04.06.2019 - 1 StR 81/19 (https://dejure.org/2019,22937)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2019 - 1 StR 81/19 (https://dejure.org/2019,22937)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - 1 StR 81/19 (https://dejure.org/2019,22937)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 67f StGB, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe

  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 64 ; StGB § 67f
    Aufrechterhaltung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - und die Entziehungsanstalt

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 82
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.11.2017 - 1 StR 456/17

    Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel (mögliches Absehen vom

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - 1 StR 81/19
    Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel aber nicht bedacht, dass die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17 Rn. 9, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16 und vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10 Rn. 3; Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4) und deswegen die Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim aufrechtzuerhalten gewesen wäre.

    Da die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dienen, muss diese vollstreckungsrechtliche Folge bei der Entscheidung über die Anordnung des Vorwegvollzugs bedacht werden (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17 Rn. 11, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18 Rn. 9 und vom 18. September 2018 - 3 StR 329/18).

  • BGH, 13.11.2018 - 3 StR 243/18

    Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe (Erleichterung des Zwecks der Maßregel;

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - 1 StR 81/19
    Da die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dienen, muss diese vollstreckungsrechtliche Folge bei der Entscheidung über die Anordnung des Vorwegvollzugs bedacht werden (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17 Rn. 11, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18 Rn. 9 und vom 18. September 2018 - 3 StR 329/18).

    Dem Senat ist es verwehrt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst darüber zu befinden, weil die Entscheidung Wertungen und Beurteilungen erfordert, die dem Tatgericht vorbehalten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18 Rn. 11).

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 287/97
    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - 1 StR 81/19
    Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel aber nicht bedacht, dass die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17 Rn. 9, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16 und vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10 Rn. 3; Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4) und deswegen die Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim aufrechtzuerhalten gewesen wäre.

    Die neuerlich angeordnete Maßregel hat deswegen zu entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305 und vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Beschluss vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16).

  • BGH, 27.09.2016 - 5 StR 417/16

    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - 1 StR 81/19
    Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel aber nicht bedacht, dass die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17 Rn. 9, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16 und vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10 Rn. 3; Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4) und deswegen die Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim aufrechtzuerhalten gewesen wäre.

    Die neuerlich angeordnete Maßregel hat deswegen zu entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305 und vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Beschluss vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16).

  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 406/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; nachträgliche Bildung der

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - 1 StR 81/19
    Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel aber nicht bedacht, dass die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17 Rn. 9, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16 und vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10 Rn. 3; Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4) und deswegen die Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim aufrechtzuerhalten gewesen wäre.
  • BGH, 10.12.1981 - 4 StR 622/81

    Verurteilung wegen Diebstahls - Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - 1 StR 81/19
    Die neuerlich angeordnete Maßregel hat deswegen zu entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305 und vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Beschluss vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16).
  • BGH, 18.09.2018 - 3 StR 329/18

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Vollziehung der Maßregel der

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - 1 StR 81/19
    Da die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dienen, muss diese vollstreckungsrechtliche Folge bei der Entscheidung über die Anordnung des Vorwegvollzugs bedacht werden (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17 Rn. 11, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18 Rn. 9 und vom 18. September 2018 - 3 StR 329/18).
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